Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 86 Durchführung von Entscheidungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/86#abs-1 (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/86#abs-2 (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

§ 85 § 87