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SächsPersVG

§ 66b Rechtsstellung der Referendariatsvertretungen und ihrer Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/66b#abs-1 (1) Jeder Referendariatsrat nimmt die Aufgaben eines Personalrats gegenüber der jeweiligen Stammdienststelle und der Landesdirektion Sachsen wahr, soweit ausschließlich Angelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare betroffen sind. In anderen Angelegenheiten hat er die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/66b#abs-2 (2) Die Mitbestimmung bei der Zuweisung zu den Stammdienststellen, Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/66b#abs-3 (3) Im Anschluss an das Verfahren nach § 79 Absatz 1 bis 3 können die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Hauptreferendariatsrat die Angelegenheit binnen zwei Wochen dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vorlegen, das abschließend entscheidet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/66b#abs-4 (4) § 82 Absatz 1 Satz 1 gilt für Personalangelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/66b#abs-5 (5) Mitglieder der Referendariatsvertretungen dürfen gegen ihren Willen einer Ausbildungsstelle außerhalb des Bezirks ihrer Stammdienststelle nur zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Im Übrigen soll bei der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle Rücksicht auf die Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung genommen werden. Dies gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

§ 66a § 66c