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# § 66b SächsPersVG (Sachsen) — Rechtsstellung der Referendariatsvertretungen und ihrer Mitglieder

Sächsisches Personalvertretungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Referendariatsrat nimmt die Aufgaben eines Personalrats gegenüber der jeweiligen Stammdienststelle und der Landesdirektion Sachsen wahr, soweit ausschließlich Angelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare betroffen sind. In anderen Angelegenheiten hat er die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.

(2) Die Mitbestimmung bei der Zuweisung zu den Stammdienststellen, Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(3) Im Anschluss an das Verfahren nach § 79 Absatz 1 bis 3 können die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Hauptreferendariatsrat die Angelegenheit binnen zwei Wochen dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vorlegen, das abschließend entscheidet.

(4) § 82 Absatz 1 Satz 1 gilt für Personalangelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entsprechend.

(5) Mitglieder der Referendariatsvertretungen dürfen gegen ihren Willen einer Ausbildungsstelle außerhalb des Bezirks ihrer Stammdienststelle nur zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Im Übrigen soll bei der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle Rücksicht auf die Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung genommen werden. Dies gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 66b SächsPersVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/66b

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