Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 5 Gruppen
Stand: 26.08.2026
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 SächsPersVG →
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- BVerwG, 21.12.2006 – 6 PB 17.06Zitiert von 4
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