Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz

SächsPatMobG

§ 4 Berufshaftpflichtversicherung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Sofern nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesundheitsdienstleister, die medizinische Behandlungen zusagen, einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist.

§ 3 § 5