Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz
SächsPatMobG§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPatMobG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) in Landesrecht umgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPatMobG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für jegliche Gesundheitsversorgung, für die sich Patienten vorab entscheiden, unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPatMobG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind,
2. die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation und
3. öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind. Kapitel IV der Richtlinie 2011/24/EU bleibt hiervon unberührt.