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SächsPVDG

§ 78 Löschung von durch besondere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/78#abs-1 (1) Sind die nach den §§ 62 bis 68 und 70 erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung des der Maßnahme zugrundeliegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen, soweit keine Weiterverarbeitung der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 3 erfolgt. Die Tatsache der Löschung ist zu dokumentieren. Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung oder gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde, unterliegen nicht der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen . Im Übrigen bleibt § 5 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/78#abs-2 (2) Die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 2 darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/78#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die

1. der Polizei übermittelt worden sind und

2. durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach den §§ 62 bis 70 entsprechen.

§ 77 § 79