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SächsPVDG

§ 47 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/47#abs-1 (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizei erleidet, ist zu ersetzen, wenn er

1. in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 9 oder

2. durch rechtswidrige Maßnahmen

entstanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/47#abs-2 (2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung der polizeilichen Aufgabe mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/47#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens der geschädigten Person getroffen worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/47#abs-4 (4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizei in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.

§ 46 § 48