Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

SächsPVDG

§ 31 Sicherstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/31#abs-1 (1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

2. um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen oder

3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um

a)

sich zu töten oder zu verletzen,

b)

Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

c)

fremde Sachen zu beschädigen,

d)

fremdes Eigentum zu entwenden oder

e)

sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/31#abs-2 (2) Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 30 § 32