Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

SächsPVDG

§ 107 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium des Innern berichtet der Öffentlichkeit und dem Landtag jährlich über abgeschlossene Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 58, den §§ 60 bis 62, § 62a Absatz 5 und 6, § 62b Absatz 2 und den §§ 63 bis 68 sowie über Übermittlungen nach § 90. Der Bericht hat statistische Angaben über Anlass, Zweck, Dauer und Ergebnis solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu enthalten. Die Staatsregierung teilt dazu in einem ergänzenden Bericht jeweils die Anzahl rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nach § 106 mit.

§ 106a § 108