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SächsPRG

§ 19 Gegendarstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/19#abs-1 (1) Jeder Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, zu Tatsachen, die in seinen Sendungen verbreitet wurden, die Gegendarstellung einer unmittelbar betroffenen Person oder Stelle zu verbreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/19#abs-2 (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder

2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist; überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen;

3. die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/19#abs-3 (3) Die Gegendarstellung muss die beanstandeten Stellen der Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und von der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die betroffene Person muss die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntnis von der Sendung, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung von dem Rundfunkveranstalter verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/19#abs-4 (4) Die Verbreitung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung ohne Einschaltungen oder Weglassungen erfolgen. Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht am selben Tag gesendet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/19#abs-5 (5) Der Anspruch auf Verbreitung kann gegen den Rundfunkveranstalter im Zivilrechtsweg im Verfahren der Einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/19#abs-6 (6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Gerichte.

§ 18 § 20