Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Privatrundfunkgesetz
SächsPRG§ 18 Beschwerderecht
Stand: 26.08.2026
Beschwerden, in denen jemand einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, sind an die Landesanstalt zu richten. Sie kann den Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme auffordern. Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.