Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Privat- und Körperschaftswaldverordnung
SächsPKWaldVO§ 11 Kostenbeitrag für den forstlichen Revierdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/11#abs-1 (1) Die Übernahme des forstlichen Revierdienstes ist zwischen der Körperschaft und dem Staatsbetrieb Sachsenforst schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist für die Dauer von mindestens einem Jahr abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/11#abs-2 (2) Die Körperschaft hat für die Durchführung des forstlichen Revierdienstes jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von 18 EUR je Hektar Holzbodenfläche zu bezahlen, wenn die Holzbodenfläche 10 Hektar übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/11#abs-3 (3) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/11#abs-4 (4) Der zum Stichtag 1. Januar für das laufende Kalenderjahr ermittelte Kostenbeitrag ist zum 30. September des laufenden Kalenderjahres fällig.