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SächsPBG

§ 39 Zuwiderhandeln gegen Polizeiverordnungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/39#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/39#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/39#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit eine Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/39#abs-4 (4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/39#abs-5 (5) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann die Zuständigkeiten nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

§ 38 § 40