Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz
SächsOWiG§ 4 Notwendige Auslagen
Stand: 26.08.2026
Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 OWiG trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. Die Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.