Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz

SächsOWiG

§ 2 Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsOWiG/2#abs-1 (1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgesetzt worden sind, fließen in deren Kassen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 und § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), erhoben werden, und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsOWiG/2#abs-2 (2) Verwarnungsgelder, die von Beamten des Polizeivollzugsdienstes festgesetzt werden und deren Einzug den Bußgeldbehörden überlassen wird, fließen in die Kassen dieser Behörden.

§ 1 § 3