Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

SächsNRG

§ 3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die §§ 4 bis 28 gelten nur, soweit die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Nachbarin oder der Nachbar keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vereinbarungen binden die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger nur im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder soweit die sich aus ihnen ergebenden Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

§ 2 § 4