Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

SächsNRG

§ 23 Ableitung des Niederschlagswassers

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNRG/23#abs-1 (1) Die baulichen Anlagen eines Grundstücks müssen so eingerichtet sein, dass abgeleitetes Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück der Nachbarin oder des Nachbarn übertritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNRG/23#abs-2 (2) Dies gilt nicht für freistehende Mauern an dem Gemeingebrauch dienenden Flächen.

§ 22 § 24