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§ 23 SächsNRG (Sachsen) — Ableitung des Niederschlagswassers

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die baulichen Anlagen eines Grundstücks müssen so eingerichtet sein, dass abgeleitetes Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück der Nachbarin oder des Nachbarn übertritt.

(2) Dies gilt nicht für freistehende Mauern an dem Gemeingebrauch dienenden Flächen.