Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Normenkontrollratsgesetz
SächsNKRG§ 7a Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 kann für die erste auf den 31. Dezember 2020 folgende Bestellung neuer Mitglieder die Amtszeit von drei Mitgliedern auf 18 Monate festgesetzt werden.