Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 kann für die erste auf den 31. Dezember 2020 folgende Bestellung neuer Mitglieder die Amtszeit von drei Mitgliedern auf 18 Monate festgesetzt werden.
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Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 kann für die erste auf den 31. Dezember 2020 folgende Bestellung neuer Mitglieder die Amtszeit von drei Mitgliedern auf 18 Monate festgesetzt werden.