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§ 7a SächsNKRG (Sachsen) — Übergangsvorschrift

Sächsisches Normenkontrollratsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 kann für die erste auf den 31. Dezember 2020 folgende Bestellung neuer Mitglieder die Amtszeit von drei Mitgliedern auf 18 Monate festgesetzt werden.