Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Normenkontrollratsgesetz
SächsNKRG§ 1 Einsetzung eines Sächsischen Normenkontrollrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/1#abs-1 (1) Bei der Staatsregierung wird ein Sächsischer Normenkontrollrat eingerichtet. Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/1#abs-2 (2) Der Sächsische Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Staatsregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/1#abs-3 (3) Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, und die öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit sowie Methodengerechtigkeit. Der Sächsische Normenkontrollrat kann im Rahmen seiner Prüfungen Vorschläge zur Reduzierung des Erfüllungsaufwandes unterbreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/1#abs-4 (4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand seiner Prüfungen.