Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ministergesetz

SächsMinG

§ 6 Genehmigung zur Zeugenaussage und Gutachtenerstattung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/6#abs-1 (1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/6#abs-2 (2) Die Genehmigung, ein gerichtliches Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.

§ 5 § 7