Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ministerentschädigungsverordnung

SächsMinEVO

§ 3 Entschädigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinEVO/3#abs-1 (1) Die Mitglieder der Staatsregierung, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Staatsregierung haben und eine Wohnung oder sonstige Unterkunft am Sitz der Staatsregierung anmieten, erhalten vom Beginn des Kalendermonates, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonates, in dem das Amtsverhältnis endet, eine Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Anmietung dieser Wohnung oder sonstigen Unterkunft bis zu einem Betrag von monatlich 400 Euro und eine monatliche Entschädigung in Höhe von 150 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinEVO/3#abs-2 (2) Bei erstmaliger Ernennung eines Mitgliedes der Staatsregierung werden für eine Übergangszeit von bis zu einem Monat nach Ernennung die Kosten eines Hotel- oder Pensionszimmers bis zur Höhe der Übernachtungskostenerstattung nach § 7 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinEVO/3#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Mitglieder der Staatsregierung bereits Leistungen erhalten, die mit denen in den Absätzen 1 und 2 genannten vergleichbar sind.

§ 2 § 4