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SächsMeldVO

§ 40 Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die SAKD darf den Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus genannten Daten, die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 15 Buchstabe a bis h und Nummer 16 Buchstabe a bis f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie frühere Anschriften, den Wohnungsstatus, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, das Ein- und Auszugsdatum, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und den Familienstand durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 39 § 41