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SächsMeldVO

§ 38 Automatisiertes Abrufverfahren für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die SAKD darf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus und das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 37 § 39