Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung

SächsMeldVO

§ 24 Automatisiertes Abrufverfahren für die Waffenbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die SAKD darf den Waffenbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d, f und g, Nummer 10 und 17 sowie Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, die Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, den Wohnungsstatus, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland und den Staat, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 23 § 25