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SächsMeldVO

§ 13 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und Kreisfreien Städte zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/13#abs-1 (1) Die SAKD übermittelt den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 31 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zum 30. September eines jeden Jahres folgende Daten der Kinder, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollendet haben oder vollenden werden (Schulanfänger):

Daten an Landkreise lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt

Datenblatt

1. Familienname 0101 bis 0102, 0201 bis 0204,

2. Vorname 0301 bis 0303,

3. Tag der Geburt 0601,

4. gesetzliche Vertreter 0902 bis 0906,

5. derzeitige Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1211,

6. Geschlecht 0701.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/13#abs-2 (2) Die SAKD übermittelt den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 31 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen monatlich, jeweils zum 10. des auf den Zuzug folgenden Monats, folgende Daten von Schulanfängern und schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen:

Daten an Landkreise lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt

Datenblatt

1. Familienname 0101 bis 0102, 0201 bis 0204,

2. Vorname 0301 bis 0303,

3. Tag der Geburt 0601,

4. gesetzliche Vertreter 0902 bis 0906,

5. derzeitige Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1211,

6. Geschlecht 0701.

Die Daten von Schulanfängern sind nur zu übermitteln, wenn der Zuzug nach der jährlichen Datenübermittlung erfolgt. Die Daten schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu übermitteln.

§ 12 § 14