Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

SächsMedHygVO

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. das nach den §§ 4 bis 7 erforderliche Fachpersonal nicht beschäftigt,

2. entgegen § 10 Abs. 4 keine Bewertung der erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch vornimmt oder

3. entgegen § 13 infektionsschutzrelevante Informationen nicht unverzüglich weitergibt.

§ 13 § 15