Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. das nach den §§ 4 bis 7 erforderliche Fachpersonal nicht beschäftigt,
2. entgegen § 10 Abs. 4 keine Bewertung der erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch vornimmt oder
3. entgegen § 13 infektionsschutzrelevante Informationen nicht unverzüglich weitergibt.