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§ 14 SächsMedHygVO (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. das nach den §§ 4 bis 7 erforderliche Fachpersonal nicht beschäftigt,

2. entgegen § 10 Abs. 4 keine Bewertung der erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch vornimmt oder

3. entgegen § 13 infektionsschutzrelevante Informationen nicht unverzüglich weitergibt.