Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Markscheidergesetz

SächsMarkG

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 3)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Unterlagen für die Anerkennung zur Erbringung einer

vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung

Der Anzeige für die erstmalige Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung sind elektronisch oder in Kopie die folgenden Unterlagen beizufügen:

1. ein Identitätsnachweis,

2. ein Berufsqualifikationsnachweis,

3. ein Nachweis über die rechtmäßige Ausübung des Berufs in dem Niederlassungsmitgliedsstaat,

4. im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Nachweise der Berufsausübung,

5. Nachweise, dass die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen hinsichtlich der Ausübung des Berufes vorliegen, sowie

6. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle weitere Anträge auf Erbringung einer vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistung gestellt wurden.

Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in die deutsche Sprache übersetzt vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellen zu lassen.

§ 10