Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008
SächsMBAG 2008§ 2 Ausgleich für Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMBAG%202008/2#abs-1 (1) Für den Schulbetrieb der einjährigen Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Landwirtschaft werden durch den Freistaat Sachsen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Sachmittel erhalten
Schulbetrieb Sachmittel Gebiet Betrag
der Landkreis Meißen Mittel in Höhe von 11 066 EUR,
der Landkreis Mittelsachsen Mittel in Höhe von 22 132 EUR,
der Landkreis Görlitz Mittel in Höhe von 11 066 EUR,
der Landkreis Vogtlandkreis Mittel in Höhe von 11 066 EUR,
der Landkreis Zwickau Mittel in Höhe von 11 066 EUR
zusätzlich zu den Regelungen nach den §§ 16 und 16a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich pauschal als Festbetrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMBAG%202008/2#abs-2 (2) Für den Ausgleich der Personal- und Sachausgaben für den Betrieb der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Technik der Fachrichtung Agrartechnik mit den Schwerpunkten Hauswirtschaft und Ernährung, Landbau und Umwelt/Landschaft, der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Wirtschaft der Fachrichtung Agrarwirtschaft, der einjährigen Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Hauswirtschaft und der Höheren Landbauschule am Standort Freiberg erhält der Landkreis Mittelsachsen jährlich zusätzlich zu den Regelungen nach den §§ 16 und 16a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 1 516 651 Euro.