Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008
SächsMBAG 2008§ 1 Unentgeltliche Nutzung oder Übereignung von Räumlichkeiten des Freistaates Sachsen, Überlassung von beweglichen Sachen, Ausgleich einmaliger Kosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMBAG%202008/1#abs-1 (1) Ein Ausgleich für die Raumkosten bei den übertragenen Aufgaben der Unterhaltung und Instandsetzung der Kreis-, Staats- und Bundesstraßen, einschließlich der Ausbildungsstätte für Straßenwärter in Zwickau, wird durch den Freistaat Sachsen nicht im Rahmen einer pauschalen steuerkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisung, sondern durch die unentgeltliche Bereitstellung von Räumlichkeiten und Grundstücksflächen des Freistaates Sachsen oder deren unentgeltliche Übereignung gewährt. Die Bereitstellung erfolgt zweckgebunden, ebenso die Übereignung der Ausbildungsstätte Zwickau. Mit der Übereignung wird der Ausgleich für die Raumkosten bewirkt, so dass der Freistaat Sachsen in diesem Falle vollständig von künftigen Pflichten befreit wird. Es besteht ein Wahlrecht für den betroffenen Landkreis oder die Kreisfreie Stadt hinsichtlich der Überlassungsart. Die Bedingungen der Übereignung können unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 gesondert geregelt werden. Die Übereignung kann verwehrt werden, wenn eine Gefährdung der Qualität der Aufgabenerfüllung zu besorgen ist. Die Entscheidungen nach Satz 5 und 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMBAG%202008/1#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet, den betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten in dem zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang die Nutzungsrechte an Lizenzen und Programmen der Informationstechnologie, einschließlich Handbüchern und Dokumentationen zur Softwareerstellung, die zur Erfüllung der durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz übertragenen Aufgaben dienen, unentgeltlich einzuräumen. Das Recht zur Weiterentwicklung kann eingeräumt werden, wenn im Gegenzug dem Freistaat Sachsen Nutzungsrechte in angemessenem Umfang an den weiterentwickelten Programmen eingeräumt werden und der Quellcode übergeben wird.