Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung
SächsLernmitZVO§ 1 Zulassungspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/1#abs-1 (1) Druckwerke für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik dürfen an öffentlichen Schulen nur verwendet werden, wenn sie zum Gebrauch zugelassen wurden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/1#abs-2 (2) Druckwerke im Sinne dieser Verordnung sind Druckwerke nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Sächsischen Lernmittelverordnung .