Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung

SächsLernmitZVO

§ 1 Zulassungspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/1#abs-1 (1) Druckwerke für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik dürfen an öffentlichen Schulen nur verwendet werden, wenn sie zum Gebrauch zugelassen wurden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/1#abs-2 (2) Druckwerke im Sinne dieser Verordnung sind Druckwerke nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Sächsischen Lernmittelverordnung .

§ 2