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§ 1 SächsLernmitZVO (Sachsen) — Zulassungspflicht

Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Druckwerke für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik dürfen an öffentlichen Schulen nur verwendet werden, wenn sie zum Gebrauch zugelassen wurden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Druckwerke im Sinne dieser Verordnung sind Druckwerke nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Sächsischen Lernmittelverordnung .