Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ladenöffnungsgesetz
SächsLadÖffG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLad%C3%96ffG/2#abs-1 (1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLad%C3%96ffG/2#abs-2 (2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen entgegengenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLad%C3%96ffG/2#abs-3 (3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLad%C3%96ffG/2#abs-4 (4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.