Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ladenöffnungsgesetz

SächsLadÖffG

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLad%C3%96ffG/11#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen einer Bestimmung der §§ 3 bis 8 Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblich anbietet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,

2. entgegen § 3 Abs. 4 die rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde unterlässt oder entgegen der Anzeige die Verkaufsstelle öffnet,

3. entgegen § 7 Abs. 5 nicht auf die jeweiligen Öffnungszeiten hinweist,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 9 Abs. 3 Angaben nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht,

6. entgegen § 9 Abs. 4 den Beauftragten der Aufsichtsbehörden das Betreten der Verkaufsstellen nicht gestattet,

7. den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 über die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLad%C3%96ffG/11#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLad%C3%96ffG/11#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.

§ 10