Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ladenöffnungsgesetz

SächsLadÖffG

§ 10 Besonderer Arbeitnehmerschutz und Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLad%C3%96ffG/10#abs-1 (1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLad%C3%96ffG/10#abs-2 (2) Im Übrigen gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen die Vorschriften des § 17 Absatz 2 bis 5 und 9 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLad%C3%96ffG/10#abs-3 (3) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 übt die Landesdirektion Sachsen aus. Diese nimmt auch die Befugnisse gemäß § 17 Absatz 8 des Gesetzes über den Ladenschluss wahr.

§ 9 § 11