Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung
SächsLRettDPVO§ 23 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/23#abs-1 (1) Bis zum 31. Dezember 2023 können abweichend von der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 6 geregelten Besetzung von Rettungsmitteln Rettungsassistenten anstelle von Notfallsanitätern eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/23#abs-2 (2) Disponenten, die zum Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst durch eine Integrierte Regionalleitstelle in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben, dürfen abweichend von § 20 Absatz 3 in dieser Funktion verwendet werden, wenn sie mindestens
1. über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr verfügen,
2. Rettungssanitäter sind und
3. einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben haben.
Disponenten, die zum Zeitpunkt ihrer Übernahme in eine Integrierte Regionalleitstelle das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr ermöglicht werden. Disponenten ohne Einsatzerfahrung in der Notfallrettung sollen bis zum 31. Dezember 2021 ein Jahr in der Notfallrettung eingesetzt werden und einen Nachweis über leitstellenspezifische notfallmedizinische Kenntnisse erbracht haben. Diese müssen im Rahmen einer Ausbildung im Umfang von mindestens 280 Stunden erworben worden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/23#abs-3 (3) Bis zum 31. Dezember 2027 können abweichend von den in § 20 Absatz 3 geregelten Qualifikationsanforderungen Disponenten in den Integrierten Regionalleitstellen eingesetzt werden, die
1. Rettungssanitäter mit einem Jahr Einsatzerfahrung in der Notfallrettung sind,
2. einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben haben und
3. einen Nachweis über leitstellenspezifische notfallmedizinische Kenntnisse erbracht haben, welche im Rahmen einer Ausbildung im Umfang von mindestens 280 Stunden erworben worden sein müssen.
Innerhalb von fünf Jahren nach der Einstellung ist ihnen der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr und des Gruppenführers der Berufsfeuerwehr zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/23#abs-4 (4) Die Stelle des Leiters oder des Stellvertreters darf abweichend von § 20 Absatz 1 bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Integrierten Regionalleitstelle mit Personal besetzt werden, das mindestens über einen Fachhochschulabschluss der Ingenieurwissenschaften verfügt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/23#abs-5 (5) Abweichend von § 7 Absatz 1 ist auch Rettungssanitäter, wer bis zum 31. Dezember 2020 nach den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses Rettungswesen, beschlossen in der Sitzung am 16. und 17. September 2008, veröffentlicht in Kapitel A.2.1 Nummer 45, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-930670-30-7, erfolgreich ausgebildet wurde.