Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

SächsLRettDPVO

§ 20 Personal

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/20#abs-1 (1) Der Leiter der Integrierten Regionalleitstelle und sein Stellvertreter müssen über die Befähigung zur ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/20#abs-2 (2) Die Schicht- oder Dienstgruppenführer müssen über die Befähigung zur ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen sowie Rettungssanitäter sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/20#abs-3 (3) Die Disponenten nehmen die Aufgaben gemäß § 17 Absatz 1 wahr. Sie müssen über die Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr oder einen vergleichbaren Abschluss, einen Abschluss als Gruppenführer der Berufsfeuerwehr sowie als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen und Notfallsanitäter, Rettungsassistent oder Rettungssanitäter sein. Rettungssanitäter müssen über mindestens ein Jahr Erfahrung in der Notfallrettung verfügen und einen Nachweis über leitstellenspezifische notfallmedizinische Kenntnisse erbracht haben. Diese müssen im Rahmen einer Ausbildung im Umfang von mindestens 280 Stunden erworben worden sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/20#abs-4 (4) Mindestens ein Administrator oder Datenpfleger soll über einen Fachhochschulabschluss in einer geeigneten Fachrichtung der Informationstechnologien verfügen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/20#abs-5 (5) Vor der Inbetriebnahme einer Integrierten Regionalleitstelle ist eine Ausbildung des Personals in den Bereichen Bedienung, Konfiguration, Betrieb, Installation und Instandhaltung der Systeme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 durchzuführen. Die Inhalte der Ausbildung werden durch die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule festgelegt.

§ 19 § 21