Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

SächsLRettDPVO

§ 21 Übertragung von Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/21#abs-1 (1) Der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde werden die Aufgaben der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Bereich der Luftrettung übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/21#abs-2 (2) Über die Gewährung von Zuwendungen an die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen, deren Untergliederungen innerhalb des Freistaates Sachsen im Bereich eines Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes im Berg- und Wasserrettungsdienst tätig sind, entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

§ 20 § 22