Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung

SächsLKrO

§ 53 Hinderungsgründe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/53#abs-1 (1) Für Beigeordnete gilt § 45 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/53#abs-2 (2) Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Landrat oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Absatz 3 in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 stehen. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Landrat oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Absatz 3 und einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen; entsteht ein solches Verhältnis zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete mit der kürzeren Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

§ 52 § 54