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§ 53 SächsLKrO (Sachsen) — Hinderungsgründe

Sächsische Landkreisordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Beigeordnete gilt § 45 entsprechend.

(2) Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Landrat oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Absatz 3 in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 stehen. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Landrat oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Absatz 3 und einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen; entsteht ein solches Verhältnis zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete mit der kürzeren Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.