Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 46 Zeitpunkt der Wahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/46#abs-1 (1) Wird die Wahl des Landrats wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/46#abs-2 (2) Der Landkreis kann den Bewerbern, deren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben, sich den Bürgern in öffentlichen Versammlungen vorzustellen.