Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

SächsLKAZVO

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3 Nummer 2)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Personenbezogener Anrechnungsumfang für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger

1. Hauptausbildungsleiterin und Hauptausbildungsleiter

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Hauptausbildungsleiterin und des Hauptausbildungsleiters werden neun Anrechnungsstunden und im Lehramt Sonderpädagogik sieben Anrechnungsstunden gewährt.

2. Fachausbildungsleiterin und Fachausbildungsleiter

Für die Aufgaben der Fachausbildungsleiterin und des Fachausbildungsleiters ergibt sich in Abhängigkeit von der Größe der Fachgruppe folgender Anrechnungsumfang:

a)

Fachausbildungsleiterin und Fachausbildungsleiter für das Lehramt an Grundschulen

aa)

für die Fächer Deutsch oder Mathematik Deutsch oder Mathematik Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden

Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden

2 und 3 4

4 und 5 5

6 und 7 6

8 und 9 7

10 8

bb)

für das Fach Sachunterricht oder das Wahlfach Sachunterricht oder das Wahlfach Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden

Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden

2 3

3 und 4 4

5 bis 7 5

8 und 9 6

10 7

cc)

für die Fächer Deutsch oder Mathematik in Verbindung mit Sachunterricht oder dem Wahlfach Deutsch oder Mathematik in Verbindung mit Sachunterricht oder dem Wahlfach Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden

Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden

2 6

3 7

4 und 5 8

6 9

7 10

8 11

9 12

10 13

b)

Fachausbildungsleiterin und Fachausbildungsleiter für das Lehramt an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen Fachausbildungsleiter für das Lehramt an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden

Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden

2 5

3 6

4 7

5 und 6 8

7 9

8 10

9 und 10 11

c)

Fachausbildungsleiterin und Fachausbildungsleiter für das Lehramt Sonderpädagogik

aa)

für den ersten Förderschwerpunkt mit Unterrichtsbesuchen für den ersten Förderschwerpunkt mit Unterrichtsbesuchen Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden

Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden

2 6

3 7

4 8

5 9

6 10

7 und 8 11

9 12

10 13

bb)

für das studierte Fach für das studierte Fach Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden

Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden

2 6

3 7

4 8

5 und 6 9

7 10

8 11

9 12

10 13

cc)

für den zweiten Förderschwerpunkt ohne Unterrichtsbesuche

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachausbildungsleiterin und des Fachausbildungsleiters für den zweiten Förderschwerpunkt werden zwei Anrechnungsstunden gewährt.

3. Ausbilderin und Ausbilder für Schulrecht

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Ausbilderin und des Ausbilders für Schulrecht werden zwei Anrechnungsstunden gewährt.

4. Erweitertes Mentorat

Für die Wahrnehmung eines erweiterten Mentorats werden drei Anrechnungsstunden für Lehrbeauftragte und fünf Anrechnungsstunden für sonstige Lehrkräfte gewährt.

§ 6