Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

SächsLKAZVO

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden

1. Für Grundschulen: Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Grundschulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden

Anzahl der Klassen

(ohne Vorbereitungsklassen) Anrechnungsstunden

bis 4 10

5 13

6 16

7 17

8 18

9 20

10 21

11 und 12 22

13 und 14 25

15 26

16 28

17 29

18 und 19 30

20 31

21 32

22 und 23 33

24 und 25 34

2. Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen: Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden

Anzahl der Klassen

(ohne Vorbereitungsklassen) Anrechnungsstunden

bis 4 10

5 13

6 18

7 20

8 21

9 22

10 23

11 und 12 24

13 und 14 26

15 27

16 28

17 29

18 30

19 32

20 bis 22 33

23 35

24 36

25 37

26 und 27 38

28 und 29 39

30 40

31 41

32 und 33 42

34 und 35 43

36 44

37 und 38 45

39 und 40 46

Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Förderschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.

3. Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen: Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden

Anzahl der Klassen

(ohne Vorbereitungsklassen) Anrechnungsstunden

bis 4 19

5 20

6 und 7 24

8 25

9 26

10 27

11 und 12 29

13 und 14 31

15 32

16 33

17 34

18 35

19 36

20 37

21 38

22 und 23 39

24 40

25 42

26 43

27 und 28 44

29 und 30 45

31 46

32 47

33 49

34 und 35 50

36 51

37 und 38 52

39 und 40 53

41 und 42 54

43 bis 47 55

48 bis 54 56

Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.

Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.

An Gymnasien erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede Schülerin und jeden Schüler in der gymnasialen Oberstufe um 0,1 Anrechnungsstunden.

4. Für berufsbildende Schulen: Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für berufsbildende Schulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden

Anzahl der Klassen

(ohne Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten) Anrechnungsstunden

bis 5 17

6 21

7 22

8 23

9 24

10 25

11 und 12 26

13 und 14 27

15 28

16 29

17 30

18 31

19 33

20 34

21 35

22 und 23 36

24 37

25 39

26 40

27 und 28 41

29 und 30 42

31 43

32 44

33 45

34 und 35 46

36 47

37 und 38 48

39 und 40 49

41 und 42 50

43 bis 47 51

48 bis 54 52

Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.

Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an berufsbildenden Schulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden.

Bei einem Beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede Schülerin und jeden Schüler in der gymnasialen Oberstufe um 0,1 Anrechnungsstunden sowie für die Aufgabe der Schülerberatung bei bis zu 200 Schülerinnen und Schülern um vier Anrechnungsstunden und bei über 200 Schülerinnen und Schülern um fünf Anrechnungsstunden.

Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden.

§ 6