Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
SächsLKAZVOAnlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)
Stand: 26.08.2026
Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden
1. Für Grundschulen: Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Grundschulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen) Anrechnungsstunden
bis 4 10
5 13
6 16
7 17
8 18
9 20
10 21
11 und 12 22
13 und 14 25
15 26
16 28
17 29
18 und 19 30
20 31
21 32
22 und 23 33
24 und 25 34
2. Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen: Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen) Anrechnungsstunden
bis 4 10
5 13
6 18
7 20
8 21
9 22
10 23
11 und 12 24
13 und 14 26
15 27
16 28
17 29
18 30
19 32
20 bis 22 33
23 35
24 36
25 37
26 und 27 38
28 und 29 39
30 40
31 41
32 und 33 42
34 und 35 43
36 44
37 und 38 45
39 und 40 46
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Förderschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
3. Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen: Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen) Anrechnungsstunden
bis 4 19
5 20
6 und 7 24
8 25
9 26
10 27
11 und 12 29
13 und 14 31
15 32
16 33
17 34
18 35
19 36
20 37
21 38
22 und 23 39
24 40
25 42
26 43
27 und 28 44
29 und 30 45
31 46
32 47
33 49
34 und 35 50
36 51
37 und 38 52
39 und 40 53
41 und 42 54
43 bis 47 55
48 bis 54 56
Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
An Gymnasien erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede Schülerin und jeden Schüler in der gymnasialen Oberstufe um 0,1 Anrechnungsstunden.
4. Für berufsbildende Schulen: Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für berufsbildende Schulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten) Anrechnungsstunden
bis 5 17
6 21
7 22
8 23
9 24
10 25
11 und 12 26
13 und 14 27
15 28
16 29
17 30
18 31
19 33
20 34
21 35
22 und 23 36
24 37
25 39
26 40
27 und 28 41
29 und 30 42
31 43
32 44
33 45
34 und 35 46
36 47
37 und 38 48
39 und 40 49
41 und 42 50
43 bis 47 51
48 bis 54 52
Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an berufsbildenden Schulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden.
Bei einem Beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede Schülerin und jeden Schüler in der gymnasialen Oberstufe um 0,1 Anrechnungsstunden sowie für die Aufgabe der Schülerberatung bei bis zu 200 Schülerinnen und Schülern um vier Anrechnungsstunden und bei über 200 Schülerinnen und Schülern um fünf Anrechnungsstunden.
Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden.