Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
SächsLKAZVO§ 5 Schulversuche und besondere Arbeitszeitmodelle
Stand: 26.08.2026
Zur Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes , Erprobung von Arbeitszeitmodellen und Einrichtung freiwilliger Arbeitszeitkonten kann das Staatsministerium für Kultus von den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.