Zur Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes , Erprobung von Arbeitszeitmodellen und Einrichtung freiwilliger Arbeitszeitkonten kann das Staatsministerium für Kultus von den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.