Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landarztverordnung

SächsLArztVO

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 3 Satz 2)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zur Ermittlung des Rangplatzes auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens werden die Punkte gemäß den nachstehenden Nummern verteilt.

1. Für die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote wird folgende Anzahl an Punkten vergeben: Durchschnittsnote Durchschnittsnote Anzahl der Punkte

Durchschnittsnote Anzahl der Punkte

1,0 20,0

1,1 19,0

1,2 18,0

1,3 17,0

1,4 16,0

1,5 15,0

1,6 14,0

1,7 13,0

1,8 12,0

1,9 11,0

2,0 10,0

2,1 9,5

2,2 9,0

2,3 8,5

2,4 8,0

2,5 7,5

2,6 7,0

2,7 6,5

2,8 6,0

2,9 5,5

3,0 5,0

3,1 4,5

3,2 4,0

3,3 3,5

3,4 3,0

3,5 2,5

3,6 2,0

3,7 1,5

3,8 1,0

3,9 0,5

4,0 0,0

Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300), die durch die Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2. Die Anzahl an Punkten für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests berechnen sich nach folgender Formel:

Prozentrang/100*40 Punkte

3. Die Anzahl an Punkten für eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen Bereich gemäß Anlage 1 berechnen sich wie folgt: Berechnung Ergebnis des Abschlusses Anzahl der Punkte

Ergebnis des Abschlusses Anzahl der Punkte

sehr gut 20

gut 15

befriedigend 10

ausreichend 5

4. Die Punkte für die Dauer einer einschlägigen Berufstätigkeit gemäß Anlage 1 berechnen sich wie folgt:

2,5 Punkte für je sechs Monate einer Berufstätigkeit (maximal 10 Punkte)

5. Die Punkte für die Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes oder des Zivildienstes berechnen sich wie folgt: Berechnung Anzahl der geleisteten Jahre Anzahl der Punkte

Anzahl der geleisteten Jahre Anzahl der Punkte

über ein Jahr 10 Punkte

ein Jahr 8 Punkte

6. Die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit wird aus der Anzahl an geleisteten Jahren und dem durchschnittlichen jährlichen Stundenumfang der ehrenamtlichen Tätigkeit pro Jahr ermittelt. Die genaue Berechnung ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Berechnung Anzahl der geleisteten Jahre durchschnittlicher jährlicher Stundenumfang Anzahl der Punkte

Anzahl der geleisteten Jahre durchschnittlicher jährlicher Stundenumfang Anzahl der Punkte

über 4 bis 5 Jahre über 200 Stunden

zwischen 150 und 200 Stunden 10,0

8,5

über 3 bis 4 Jahre über 200 Stunden

zwischen 150 und 200 Stunden 7,0

5,5

2 bis 3 Jahre über 200 Stunden

zwischen 150 und 200 Stunden 4,0

2,5

7. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl eine Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes oder des Zivildienstes nach Nummer 5 als auch eine mindestens zweijährige ehrenamtliche Tätigkeit nach Nummer 6 nachweisen kann, erfolgt keine gleichzeitige Berücksichtigung der unterschiedlichen Tätigkeiten. In diesem Fall werden nur einmal 10 Punkte vergeben.

§ 9