Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landarztverordnung
SächsLArztVOAnlage 3 (zu § 3 Absatz 2 Satz 4)
Stand: 26.08.2026
Anerkannte ehrenamtliche Tätigkeiten und Institutionen
Insbesondere kommen ehrenamtliche Tätigkeiten in den folgenden Bereichen und Einrichtungen in Betracht:
1. Palliativ- und Hospizdienst,
2. Sanitäts- oder Rettungsdienst,
3. Freiwillige Feuerwehr,
4. Technisches Hilfswerk,
5. Wohlfahrtsverbände und ihre Untergliederungen im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe,
6. Religionsgemeinschaften im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe.