Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landarztverordnung

SächsLArztVO

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2 Satz 4)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Anerkannte ehrenamtliche Tätigkeiten und Institutionen

Insbesondere kommen ehrenamtliche Tätigkeiten in den folgenden Bereichen und Einrichtungen in Betracht:

1. Palliativ- und Hospizdienst,

2. Sanitäts- oder Rettungsdienst,

3. Freiwillige Feuerwehr,

4. Technisches Hilfswerk,

5. Wohlfahrtsverbände und ihre Untergliederungen im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe,

6. Religionsgemeinschaften im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe.

§ 9